Die Winterzeit ist oft nicht nur mit Kälte, sondern auch mit Schnee verbunden. Damit Gehwege von Fußgängern sicher begehen werden können, gibt es die Räum- und Streupflicht im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht obliegt grundsätzlich dem Eigentümer eines Grundstückes, eines Hauses.
Der Vermieter als Eigentümer und Hausbesitzer entscheidet
Hat man jetzt sein Haus einzelne Wohnung oder das gesamte Haus in der Vermietung, obliegt es dem Eigentümer als Vermieter, wie diese Pflicht in der Praxis umgesetzt werden kann. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann der Eigentümer selbst der Räumung und dem Streuen nachkommen, man kann einen Hausmeister oder einen Hausmeister-Service damit beauftragen oder aber, man kann es auch an seine Mieter delegieren. Hat man mehrere Mieter, so empfiehlt sich die Aufstellung einer entsprechenden Planung, wann welcher Mieter der Streu- und Räumpflicht nachkommen muss. Damit man aber seine eigenen Verkehrssicherungspflichten als Vermieter delegieren kann, muss diese Pflicht im Rahmen eines Mietvertrages Gegenstand sein. Hier muss man also als Vermieter diese Pflicht mit in den Mietvertrag aufnehmen.
In diesen Zeiten muss man Räumen und Streuen
Natürlich stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang und mit welchem Streumittel muss die Pflicht umgesetzt werden. Grundsätzlich muss der Streu- und Räumpflicht in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr nachgekommen werden. An Wochenenden und Feiertagen muss man zwischen 09.00 und 20.00 Uhr räumen und streuen. Ob man einmalig räumen und streuen muss, ist immer vom Wetter abhängig. Je nach Schneefall und Eis, kann ein mehrmaliges räumen und streuen am Tag notwendig sein. Kommt man im übrigen seiner Pflicht nicht nach, so ist man im Fall von einem Unfall dafür haftbar. Haftbar ist in einem solchen Fall immer der, dem die Streu- und Räumpflicht gerade obliegt.
Blick in die Satzung
Hinsichtlich der Frage nach dem richtigen Streumittel, so lohnt sich hier ein Blick in die örtlichen Satzung der Gemeinde in der man wohnt. Klassische Mittel wie Salz sind mittlerweile in vielen Gemeinden aufgrund ihrer Wirkung nicht mehr erlaubt. Was erlaubt ist, kann man der Satzung entnehmen. Für die Bereitstellung der Räummittel ist der Hausbesitzer verantwortlich. Das gilt auch, wenn er seine Pflicht an Mieter delegiert.